Ehe und Familie
Insbesondere bei Ehen, in denen ein Partner ein Erwerbsgeschäft führt, Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH oder Kommanditist ist (sog. Unternehmerehe), sollte über den Abschluss eines Ehevertrages nachgedacht werden, sofern dies nicht bereits aufgrund des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist. Die Möglichkeit hierzu besteht bereits vor der Eheschließung. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei nicht auf eine Gütertrennung beschränkt – so kann auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Bei sich ändernden Umständen während der Ehezeit sollte eine Anpassung der notariellen Urkunde geprüft werden.
Steht ein Eheende bevor, kann durch eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung erfolgen, beispielsweise zum Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt.
Leben die Partner ohne Trauschein zusammen, berät der Notar über Möglichkeiten der Absicherung – u. a. beim Hauskauf.
Adoptionen gehören ebenso zu seiner Urkundstätigkeit.